Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Wer mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz macht und davon 12.000 Euro oder mehr in bar einnimmt, soll ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse führen müssen. Die offene Ladenkasse wäre für diese Betriebe erledigt.
Gegenüber dem Referentenentwurf vom August hat sich einiges geändert: Die Bargeldgrenze ist neu, das Zähljahr ist jetzt 2026, die Fristen wurden verschoben. Viele Artikel im Netz beschreiben noch den alten Stand. Dieser hier geht den Regierungsentwurf durch und zitiert, wo es darauf ankommt, den Gesetzestext selbst.
Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett daraus den Regierungsentwurf gemacht, jetzt unter dem Titel „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Das Ministerium nennt es kurz Zweites Kassengesetz.1
Ein Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz. Er geht jetzt an den Bundesrat zur Stellungnahme und danach in den Bundestag. Bis zur Verkündung kann sich an jedem Detail noch etwas ändern. Wie viel sich zwischen zwei Entwürfen bewegen kann, hat der Schritt vom August zum September gezeigt: neue Bargeldgrenze, anderes Zähljahr, andere Fristen.2
Wird der Entwurf so beschlossen, zählt für den Start dein Umsatz aus dem Jahr 2026, also aus dem laufenden Jahr. Der Referentenentwurf hatte noch 2027 genannt. Wer jetzt noch eine offene Ladenkasse führt, hat damit weniger Zeit, als die meisten Meldungen vermuten lassen.
Die Pflicht steht im geplanten § 146b der Abgabenordnung. Der Wortlaut entscheidet, deshalb hier im Original, in der Fassung des Regierungsentwurfs:
„Steuerpflichtige, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet und die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung verwenden (Kassenpflicht). Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12 000 Euro im Kalenderjahr liegt, fallen nicht unter die Kassenpflicht nach Satz 1.“
§ 146b Absatz 1 AO in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 23. September 2026
Vier Dinge stehen da, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen oder falsch wiedergegeben werden:
Der Entwurf trennt den Start von allen späteren Fällen, und genau hier hat sich seit August am meisten geändert.
Zum Start: Wer die Grenzen schon im Jahr 2026 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet. Das regelt Artikel 101a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ausdrücklich, damit für diese Betriebe nicht erst der Juli 2028 greift. Das Zähljahr ist also das laufende Jahr.
Danach: Wer die Grenzen erstmals 2027 oder später überschreitet, ist ab dem 1. Juli des Folgejahres verpflichtet (§ 146b Absatz 3). Im Referentenentwurf stand noch der 1. April. Die Pflicht, das Überschreiten innerhalb eines Monats zu melden, steht im Regierungsentwurf nicht mehr. Mitteilungspflichten kann das Ministerium nur noch für die Ausnahmen per Verordnung festlegen.
Und wieder raus: Die Pflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 146b Absatz 2). Im August waren es noch drei Jahre. Ein schwaches Jahr allein befreit also weiterhin nicht.
Das Gesetz nennt keine einzige Branche. Es kennt nur die zwei Grenzen aus § 146b. Gefragt wird aber nach Branchen, deshalb hier die häufigsten Fälle, durchgerechnet am Gesetzestext und an der Begründung.
Hier greifen in der Regel beide Grenzen gleichzeitig, weil viel Bargeld fließt. Entscheidend ist der Gesamtumsatz: Wer über 100.000 Euro liegt, braucht ab 2028 eine Kasse mit TSE. Ein kleiner Imbiss darunter ist nicht verpflichtet, muss seine Einnahmen aber weiterhin einzeln aufzeichnen, wie heute auch.
Bargeld über 12.000 Euro im Jahr ist in diesen Betrieben schnell erreicht. Darum zählt praktisch nur die erste Grenze. Ein Einzelsalon mit 80.000 Euro Gesamtumsatz bleibt draußen, ein Salon mit drei Stühlen und 150.000 Euro ist drin.
Viele Handwerksbetriebe liegen weit über 100.000 Euro Umsatz, nehmen aber kaum Bargeld an, weil Aufträge per Rechnung und Überweisung laufen. Liegt das Bargeld unter 12.000 Euro im Jahr, gilt die Kassenpflicht nicht. Wer ein Ladengeschäft, Ersatzteilverkauf oder Kleinreparaturen gegen Bargeld hat, muss diese Einnahmen zusammenzählen. Für Betriebe, die drüber liegen, wird die Kasse auch auf der Baustelle zum Thema. Der Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung sieht für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte eine Nacherfassung nach der Rückkehr vor, beschlossen ist das nicht.5
Im Gesetz selbst steht keine Ausnahme. § 146b Absatz 5 erlaubt dem Ministerium aber, per Rechtsverordnung Ausnahmen festzulegen, und dafür gibt es seit dem 7. August 2026 einen Diskussionsentwurf. Er nennt Vertrauenskassen, also unbeaufsichtigte Kassen etwa am Straßenrand, und mobile Verkaufseinrichtungen wie Marktstände. Dort soll keine Kasse vor Ort stehen müssen, die Einnahmen sollen täglich in einem elektronischen System nacherfasst werden. Das Verordnungsverfahren beginnt aber erst nach Verkündung des Gesetzes. Und die ausgenommenen Umsätze zählen bei der 100.000-Euro-Grenze trotzdem mit, denn die Grenze gilt für den gesamten Betrieb samt Hofladen.5
Für den Gesamtumsatz gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG, und der lässt bestimmte steuerfreie Umsätze weg. Die Begründung nennt ausdrücklich Heilberufe: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zählen nicht mit. Eine Praxis, die nur Kassen- und Privatpatienten behandelt, erreicht die 100.000 Euro damit in der Regel nicht. Umsatzsteuerpflichtige Selbstzahlerleistungen, etwa kosmetische Behandlungen oder Kursangebote, zählen dagegen. Und auch hier gilt zusätzlich die Bargeldgrenze.
Ein Verein ist betroffen, wenn er einen Gewerbebetrieb unterhält, also einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie eine Vereinsgaststätte oder den Festverkauf, und damit beide Grenzen reißt. Die Begründung nennt die besondere Jubiläumsfeier eines Vereins als Beispiel für ein einmaliges Ereignis, bei dem das Finanzamt nach § 148 AO befreien kann. Ob dein Verein überhaupt einen Gewerbebetrieb hat, ist eine Frage für den Steuerberater.
Die Pflicht selbst hängt an den zwei Grenzen wie bei jedem anderen Betrieb. Neu ist die Kontrolle: Künftig darf jedes Finanzamt, in dessen Bezirk du verkaufst, eine Kassen-Nachschau machen. Die Begründung nennt Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen ausdrücklich. Diese Regel gilt schon ab dem Quartal nach der Verkündung, nicht erst 2028.
Taxis haben die TSE-Pflicht am Taxameter bereits. Der Entwurf zieht Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr nach: Ab 2029 brauchen sie einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle zur TSE, geregelt im künftigen § 146d AO.
Der Entwurf rechnet den Aufwand für die Wirtschaft selbst vor. Für eine stationäre Kasse setzt das Ministerium 575 Euro an, für eine cloudbasierte rund 500 Euro. Dazu kommen laufend 93 Euro je TSE im Jahr, wobei eine TSE zwei bis drei Kassen bedienen kann, sowie 200 Euro Support bei stationären und rund 300 Euro Lizenzkosten bei Cloudkassen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hält das für deutlich zu niedrig und nennt 3.500 bis 6.500 Euro als realistische Größenordnung.3
Welche der beiden Zahlen für dich gilt, hängt davon ab, was du brauchst. Wenn du nur die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen willst, liegen einfache Systeme tatsächlich im unteren Hunderterbereich. Wenn Warenwirtschaft, Tischverwaltung, Zeiterfassung oder eine Anbindung an die Buchhaltung dazukommen sollen, bist du in der Größenordnung der Kammer. Der Entwurf selbst erwähnt, dass günstige stationäre Modelle „ab ca. 400 Euro“ verkauft werden.
Hier steht im Entwurf eine Zahl, die in den Meldungen bisher fehlt. Das Ministerium beziffert den Bestand auf 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen und rechnet mit 114.800 Kassen, die neu angeschafft werden müssen. Davon rund 31.000 cloudbasiert und 83.800 stationär.
Die Zahl der neu zu kaufenden Kassen entspricht fast exakt der Zahl der heutigen offenen Ladenkassen. Der Entwurf geht also davon aus, dass jede der 2,2 Millionen bestehenden Kassen die Anforderungen bereits erfüllt und niemand sonst etwas anschaffen muss.
Wer heute eine Kasse ohne TSE einsetzt oder ein Gerät, das keine Daten nach der Schnittstelle DSFinV-K ausgibt, taucht in dieser Rechnung nicht auf, müsste aber ebenfalls handeln. Dasselbe gilt für die elektronische Belegbereitstellung ab 2028: Sie betrifft jedes System, das einen Beleg ausgibt, also auch die 2,2 Millionen bestehenden Kassen.
Zum 1. Januar 2028 ersetzt der Entwurf die papiergebundene Belegausgabepflicht durch die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg „in einem standardisierten Datenformat“, bereitzustellen „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall“. Wie, bleibt offen. Die Begründung nennt QR-Code auf dem Kassendisplay, Download-Link, NFC, E-Mail oder ein Kundenkonto.
Annehmen muss der Kunde den Beleg nicht. Einen Papierbeleg bekommt er nur noch, wenn er ihn ausdrücklich verlangt, der Anspruch aus § 368 BGB bleibt. Die bisherige Befreiungsmöglichkeit beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen steht im neuen Absatz 2 nicht mehr. Kassen mit eichpflichtiger Waagenfunktion dürfen bis Ende 2032 weiter Papier ausgeben.
Aus dieser Umstellung zieht der Entwurf seine Entlastungsrechnung: Der Wegfall des Papiers soll die Wirtschaft um rund 145 Millionen Euro im Jahr entlasten, die Kassenpflicht kostet laufend rund 30 Millionen Euro dazu. Unterm Strich stehen minus 106 Millionen Euro jährlich und einmalige Kosten von rund 98,7 Millionen Euro. Die Ersparnis kommt also vom Wegfall des Papiers, die Kassenpflicht selbst kostet Geld.
Bisher prüft das zuständige Finanzamt. Künftig darf jede Finanzbehörde, in deren Bezirk du eine Kasse einsetzt, eine Kassen-Nachschau durchführen. Für Betriebe mit mehreren Standorten oder mobilem Verkauf ist das die praktisch spürbarste Änderung, und sie kommt als Erstes: ab dem Quartal nach der Verkündung.
Ab 2028 ist auch der Wechsel der TSE innerhalb eines Monats ans Finanzamt zu melden, zusätzlich zu Anschaffung und Außerbetriebnahme der Kasse. Weil ein TSE-Zertifikat in der Regel fünf Jahre gilt und eine Kasse sechs Jahre hält, wird das der häufigere Fall. Die Daten dafür soll das Kassensystem liefern.
Neu ist ein § 374a AO. Wer Manipulationsprogramme für Kassen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wer sie einsetzt, bis zu drei Jahre. Das Bewerben solcher Software ist nach der Begründung bereits ein strafbarer Versuch. Eine Steuerhinterziehung muss dafür nicht nachgewiesen werden.
Wer trotz Kassenpflicht keine Kasse verwendet, riskiert ein Bußgeld bis 25.000 Euro. Neu ist außerdem ein eigener Bußgeldtatbestand, wenn ein Beleg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt wird. Bisher gab es für Verstöße gegen die Belegpflicht keine Sanktion, was der Bundesrechnungshof 2024 kritisiert hatte.
Für diesen Artikel habe ich beide Entwürfe gelesen und mit dem verglichen, was darüber geschrieben wird. Sechs Punkte gehen dabei regelmäßig schief, drei davon erst seit dem Kabinettsbeschluss.
Der am weitesten verbreitete Irrtum, auch in Fachbeiträgen. § 146b Absatz 1 nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext. Vermutlich stammt die Verkürzung daher, dass Gastronomieverbände als Erste berichtet haben.
Das stand im Koalitionsvertrag. Beide Entwürfe nennen den 1. Januar 2028. Für den Start zählt allerdings schon der Umsatz des Jahres 2026.
Das stand im Referentenentwurf und steht noch in vielen Artikeln. Der Regierungsentwurf stellt in Artikel 101a Absatz 3 EGAO auf das Jahr 2026 ab. Wer die Grenzen 2026 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet.
Die 100.000 Euro sind der Gesamtumsatz, also auch Karte, Rechnung und Überweisung. Bargeld spielt erst bei der zweiten Grenze eine Rolle: Wer unter 12.000 Euro bar einnimmt, ist raus. Diese Ausnahme ist neu gegenüber dem August. Die DIHK hatte genau das kritisiert, weil Kassenbetrug nur bei Bargeld entsteht.
Halb richtig. Der Zettel fällt weg, die Pflicht bleibt und wird elektronisch. Aus der Belegausgabepflicht wird die Belegbereitstellungspflicht, mit standardisiertem Datenformat, und Verstöße dagegen werden erstmals bußgeldbewehrt.
Das Kabinett hat beschlossen, der Bundestag noch nicht. Regierungsentwurf heißt: Die Bundesregierung hat sich auf einen Text geeinigt. Jetzt folgen die Stellungnahme des Bundesrats, die Beratung im Bundestag und der zweite Durchgang im Bundesrat. Bis zur Verkündung kann sich jede Zahl in diesem Artikel noch ändern, siehe August gegen September.
Wenn dir jemand eine Kasse mit dem Argument verkaufen will, das Gesetz sei durch und du müsstest sofort handeln, stimmt beides nicht. Zeit zum Vergleichen ist da, aber nicht unbegrenzt.
Das hängt davon ab, wo du gerade stehst.
Und in beiden Fällen: Das hier ist keine Steuerberatung. Ob dein Betrieb unter die Pflicht fällt, welche Ausnahme greift und was das für deine Buchführung heißt, gehört zu deinem Steuerberater. Dieser Artikel sagt dir nur, was im Entwurf steht, damit du die richtigen Fragen stellen kannst.
Alle Angaben zum Inhalt des Entwurfs stammen aus dem Entwurfstext selbst, nicht aus Zusammenfassungen. Erstveröffentlichung am 25. August 2026 auf Basis des Referentenentwurfs, überarbeitet am 13. Oktober 2026 nach dem Kabinettsbeschluss. Da das Gesetzgebungsverfahren läuft, kann sich der Inhalt ändern.
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Dieser Artikel richtet sich an Betriebe, die ab 2028 eine Kasse brauchen. Wenn Sie Kassensysteme verkaufen, sind das Ihre Kunden, und gesucht wird ab jetzt, nicht erst im Dezember 2027.
Nach der Rechnung des Ministeriums müssen rund 115.000 Betriebe eine Kasse neu anschaffen. Bei wem sie kaufen, ist noch offen.