Ratgeber · Kassenpflicht

Registrier­kassen­pflicht ab 2028: was im Gesetzentwurf wirklich steht

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Wer mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz macht und davon 12.000 Euro oder mehr in bar einnimmt, soll ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse führen müssen. Die offene Ladenkasse wäre für diese Betriebe erledigt.

Gegenüber dem Referentenentwurf vom August hat sich einiges geändert: Die Bargeldgrenze ist neu, das Zähljahr ist jetzt 2026, die Fristen wurden verschoben. Viele Artikel im Netz beschreiben noch den alten Stand. Dieser hier geht den Regierungsentwurf durch und zitiert, wo es darauf ankommt, den Gesetzestext selbst.

von Marc Richter , überarbeitet am Lesezeit rund 17 Minuten
Der Stand

Was gerade passiert ist, und was noch nicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett daraus den Regierungsentwurf gemacht, jetzt unter dem Titel „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Das Ministerium nennt es kurz Zweites Kassengesetz.1

Ein Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz. Er geht jetzt an den Bundesrat zur Stellungnahme und danach in den Bundestag. Bis zur Verkündung kann sich an jedem Detail noch etwas ändern. Wie viel sich zwischen zwei Entwürfen bewegen kann, hat der Schritt vom August zum September gezeigt: neue Bargeldgrenze, anderes Zähljahr, andere Fristen.2

Was das für dich heißt

Wird der Entwurf so beschlossen, zählt für den Start dein Umsatz aus dem Jahr 2026, also aus dem laufenden Jahr. Der Referentenentwurf hatte noch 2027 genannt. Wer jetzt noch eine offene Ladenkasse führt, hat damit weniger Zeit, als die meisten Meldungen vermuten lassen.

Der Kern

Betrifft mich das überhaupt?

Die Pflicht steht im geplanten § 146b der Abgabenordnung. Der Wortlaut entscheidet, deshalb hier im Original, in der Fassung des Regierungsentwurfs:

„Steuerpflichtige, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet und die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung verwenden (Kassenpflicht). Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12 000 Euro im Kalenderjahr liegt, fallen nicht unter die Kassenpflicht nach Satz 1.“

§ 146b Absatz 1 AO in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 23. September 2026

Vier Dinge stehen da, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen oder falsch wiedergegeben werden:

  • Betroffen ist weit mehr als die Gastronomie. Der Text nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das ist praktisch die gesamte Wirtschaft, vom Friseur über den Handwerksbetrieb bis zur Praxis.
  • Es gibt zwei Grenzen, und beide müssen gerissen sein. Die Pflicht hängt am Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG, also an allem zusammen. Satz 2 nimmt aber jeden wieder heraus, dessen Bargeldumsatz unter 12.000 Euro im Jahr liegt. Ein Handwerksbetrieb mit 400.000 Euro Umsatz, der fast alles per Rechnung abwickelt, ist damit draußen. Ein Café mit 120.000 Euro Umsatz ist drin.
  • Karte ist nicht Bargeld, muss aber in die Kasse. Die Begründung stellt klar, dass Barzahlungen und Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte über das Aufzeichnungssystem laufen müssen. Nur Lastschriften und Überweisungen über dein Konto bleiben außen vor. Für die 12.000-Euro-Grenze zählt dagegen allein das Bargeld.
  • Verlangt wird ein System nach § 146a Absatz 1. Das ist der Paragraf, an dem die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung hängt. Eine simple Kassen-App ohne TSE erfüllt das nicht. Welches System, bleibt dir überlassen: Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse, sagt die Begründung ausdrücklich.
Der Weg durch § 146b Absatz 1 in der Fassung des Regierungsentwurfs 1. Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflich? Trifft auf fast jeden selbstständigen Betrieb zu. 2. Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr? Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG, also auch Karte, Rechnung, Überweisung. 3. Bargeldumsatz 12.000 € oder mehr im Kalenderjahr? Wer unter 12.000 € bar einnimmt, fällt nach Satz 2 nicht unter die Pflicht. Dreimal ja: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 Elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE. Der Weg durch § 146b Absatz 1 1. Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflich? Trifft auf fast jeden selbstständigen Betrieb zu. 2. Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr? Nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG, also auch Karte, Rechnung und Überweisung. 3. Bargeld 12.000 € oder mehr im Kalenderjahr? Unter 12.000 € bar: keine Pflicht nach § 146b Abs. 1 Satz 2. Dreimal ja: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 Elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE.
Vereinfachte Darstellung des Prüfwegs nach dem Regierungsentwurf. Die Finanzbehörden können nach § 148 AO im Einzelfall befreien, etwa wenn die Grenze nur durch ein einmaliges Ereignis wie den Verkauf eines Betriebsgrundstücks gerissen wird. Das Ministerium darf per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen.
Die Fristen

Ab wann was gilt

Der Entwurf trennt den Start von allen späteren Fällen, und genau hier hat sich seit August am meisten geändert.

Zum Start: Wer die Grenzen schon im Jahr 2026 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet. Das regelt Artikel 101a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ausdrücklich, damit für diese Betriebe nicht erst der Juli 2028 greift. Das Zähljahr ist also das laufende Jahr.

Danach: Wer die Grenzen erstmals 2027 oder später überschreitet, ist ab dem 1. Juli des Folgejahres verpflichtet (§ 146b Absatz 3). Im Referentenentwurf stand noch der 1. April. Die Pflicht, das Überschreiten innerhalb eines Monats zu melden, steht im Regierungsentwurf nicht mehr. Mitteilungspflichten kann das Ministerium nur noch für die Ausnahmen per Verordnung festlegen.

Und wieder raus: Die Pflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 146b Absatz 2). Im August waren es noch drei Jahre. Ein schwaches Jahr allein befreit also weiterhin nicht.

Zeitplan nach dem Regierungsentwurf 23.9.2026 Kabinetts- beschluss 31.12.2026 Das Zähljahr endet 1.1.2028 Kassenpflicht Papierbon fällt weg 1.7.2028 Start, wenn erst 2027 drüber Fünf Jahre nach Inkrafttreten wird evaluiert, auch ob eine generelle Kassenpflicht für alle Betriebe unter 100.000 Euro Umsatz eingeführt wird. Zeitplan nach dem Regierungsentwurf 23.9.2026 Kabinettsbeschluss 31.12.2026 Das Zähljahr endet 1.1.2028 Kassenpflicht Papierbon fällt weg 1.7.2028 Start, wenn erst 2027 drüber Fünf Jahre nach Inkrafttreten wird evaluiert, auch ob eine generelle Kassenpflicht für Betriebe unter 100.000 Euro Umsatz kommt.
Nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, die Termine können sich verschieben.
Nach Branche

Hofladen, Friseur, Handwerk, Praxis: wer eine Kasse braucht

Das Gesetz nennt keine einzige Branche. Es kennt nur die zwei Grenzen aus § 146b. Gefragt wird aber nach Branchen, deshalb hier die häufigsten Fälle, durchgerechnet am Gesetzestext und an der Begründung.

Zwei Grenzen, vier Fälle (§ 146b Absatz 1 Satz 1 und 2) Gesamtumsatz im Kalenderjahr bis 100.000 € über 100.000 € Bargeld im Kalenderjahr 12.000 € oder mehr unter 12.000 € Keine Kassenpflicht Umsatz zu klein, egal wie viel davon bar ist. Kassenpflicht ab 2028 Beide Grenzen gerissen: Kasse mit TSE nötig. Keine Kassenpflicht Weder Umsatz noch Bargeld erreicht. Keine Kassenpflicht Satz 2 greift: zu wenig Bargeld trotz hohem Umsatz. Zwei Grenzen, vier Fälle Kassenpflicht ab 2028 Umsatz über 100.000 € und Bargeld 12.000 € oder mehr. Keine Pflicht Umsatz über 100.000 €, aber Bargeld unter 12.000 € (Satz 2). Keine Pflicht Umsatz bis 100.000 €, egal wie viel davon bar ist. Keine Pflicht Weder Umsatz noch Bargeld erreicht.
Die Pflicht entsteht nur im Feld rechts oben. Die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO gilt in allen vier Feldern weiter, auch ohne Kasse.

Gastronomie, Imbiss, Kneipe, Bäckerei

Hier greifen in der Regel beide Grenzen gleichzeitig, weil viel Bargeld fließt. Entscheidend ist der Gesamtumsatz: Wer über 100.000 Euro liegt, braucht ab 2028 eine Kasse mit TSE. Ein kleiner Imbiss darunter ist nicht verpflichtet, muss seine Einnahmen aber weiterhin einzeln aufzeichnen, wie heute auch.

Friseur, Kosmetikstudio, Nagelstudio

Bargeld über 12.000 Euro im Jahr ist in diesen Betrieben schnell erreicht. Darum zählt praktisch nur die erste Grenze. Ein Einzelsalon mit 80.000 Euro Gesamtumsatz bleibt draußen, ein Salon mit drei Stühlen und 150.000 Euro ist drin.

Handwerk

Viele Handwerksbetriebe liegen weit über 100.000 Euro Umsatz, nehmen aber kaum Bargeld an, weil Aufträge per Rechnung und Überweisung laufen. Liegt das Bargeld unter 12.000 Euro im Jahr, gilt die Kassenpflicht nicht. Wer ein Ladengeschäft, Ersatzteilverkauf oder Kleinreparaturen gegen Bargeld hat, muss diese Einnahmen zusammenzählen. Für Betriebe, die drüber liegen, wird die Kasse auch auf der Baustelle zum Thema. Der Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung sieht für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte eine Nacherfassung nach der Rückkehr vor, beschlossen ist das nicht.5

Hofladen, Direktvermarktung, Wochenmarkt, Marktstand

Im Gesetz selbst steht keine Ausnahme. § 146b Absatz 5 erlaubt dem Ministerium aber, per Rechtsverordnung Ausnahmen festzulegen, und dafür gibt es seit dem 7. August 2026 einen Diskussionsentwurf. Er nennt Vertrauenskassen, also unbeaufsichtigte Kassen etwa am Straßenrand, und mobile Verkaufseinrichtungen wie Marktstände. Dort soll keine Kasse vor Ort stehen müssen, die Einnahmen sollen täglich in einem elektronischen System nacherfasst werden. Das Verordnungsverfahren beginnt aber erst nach Verkündung des Gesetzes. Und die ausgenommenen Umsätze zählen bei der 100.000-Euro-Grenze trotzdem mit, denn die Grenze gilt für den gesamten Betrieb samt Hofladen.5

Physiotherapie, Zahnarzt, Heilpraktiker, Arztpraxis

Für den Gesamtumsatz gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG, und der lässt bestimmte steuerfreie Umsätze weg. Die Begründung nennt ausdrücklich Heilberufe: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zählen nicht mit. Eine Praxis, die nur Kassen- und Privatpatienten behandelt, erreicht die 100.000 Euro damit in der Regel nicht. Umsatzsteuerpflichtige Selbstzahlerleistungen, etwa kosmetische Behandlungen oder Kursangebote, zählen dagegen. Und auch hier gilt zusätzlich die Bargeldgrenze.

Vereine

Ein Verein ist betroffen, wenn er einen Gewerbebetrieb unterhält, also einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie eine Vereinsgaststätte oder den Festverkauf, und damit beide Grenzen reißt. Die Begründung nennt die besondere Jubiläumsfeier eines Vereins als Beispiel für ein einmaliges Ereignis, bei dem das Finanzamt nach § 148 AO befreien kann. Ob dein Verein überhaupt einen Gewerbebetrieb hat, ist eine Frage für den Steuerberater.

Schausteller, Weihnachtsmarkt, Kirmes, Messe

Die Pflicht selbst hängt an den zwei Grenzen wie bei jedem anderen Betrieb. Neu ist die Kontrolle: Künftig darf jedes Finanzamt, in dessen Bezirk du verkaufst, eine Kassen-Nachschau machen. Die Begründung nennt Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen ausdrücklich. Diese Regel gilt schon ab dem Quartal nach der Verkündung, nicht erst 2028.

Taxi und Mietwagen

Taxis haben die TSE-Pflicht am Taxameter bereits. Der Entwurf zieht Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr nach: Ab 2029 brauchen sie einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle zur TSE, geregelt im künftigen § 146d AO.

Die Kosten

Was eine Kasse kostet, und warum zwei Zahlen kursieren

Der Entwurf rechnet den Aufwand für die Wirtschaft selbst vor. Für eine stationäre Kasse setzt das Ministerium 575 Euro an, für eine cloudbasierte rund 500 Euro. Dazu kommen laufend 93 Euro je TSE im Jahr, wobei eine TSE zwei bis drei Kassen bedienen kann, sowie 200 Euro Support bei stationären und rund 300 Euro Lizenzkosten bei Cloudkassen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hält das für deutlich zu niedrig und nennt 3.500 bis 6.500 Euro als realistische Größenordnung.3

Anschaffungskosten je Kasse, Annahme im Entwurf gegen Schätzung der DIHK BMF 575 € DIHK 6.500 € 3.500 € Die Spanne erklärt sich durch den Zuschnitt: Das Ministerium rechnet die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung, Anbindung und Warenwirtschaft. Beide Zahlen können stimmen und meinen Verschiedenes. Anschaffungskosten je Kasse, Annahme im Entwurf gegen Schätzung der DIHK BMF 575 € DIHK 3.500 € 6.500 € Die Spanne erklärt sich durch den Zuschnitt: Das Ministerium rechnet die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung, Anbindung und Warenwirtschaft. Beide Zahlen können stimmen und meinen Verschiedenes.
Balkenlängen maßstäblich zu den genannten Beträgen. Quelle der 575 Euro: Regierungsentwurf, Abschnitt Erfüllungsaufwand. Quelle der Spanne: Stellungnahme der DIHK.

Welche der beiden Zahlen für dich gilt, hängt davon ab, was du brauchst. Wenn du nur die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen willst, liegen einfache Systeme tatsächlich im unteren Hunderterbereich. Wenn Warenwirtschaft, Tischverwaltung, Zeiterfassung oder eine Anbindung an die Buchhaltung dazukommen sollen, bist du in der Größenordnung der Kammer. Der Entwurf selbst erwähnt, dass günstige stationäre Modelle „ab ca. 400 Euro“ verkauft werden.

Die Größenordnung

Wie viele Betriebe eine Kasse kaufen müssen

Hier steht im Entwurf eine Zahl, die in den Meldungen bisher fehlt. Das Ministerium beziffert den Bestand auf 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen und rechnet mit 114.800 Kassen, die neu angeschafft werden müssen. Davon rund 31.000 cloudbasiert und 83.800 stationär.

Die Zahl der neu zu kaufenden Kassen entspricht fast exakt der Zahl der heutigen offenen Ladenkassen. Der Entwurf geht also davon aus, dass jede der 2,2 Millionen bestehenden Kassen die Anforderungen bereits erfüllt und niemand sonst etwas anschaffen muss.

Wo diese Rechnung wackelt

Wer heute eine Kasse ohne TSE einsetzt oder ein Gerät, das keine Daten nach der Schnittstelle DSFinV-K ausgibt, taucht in dieser Rechnung nicht auf, müsste aber ebenfalls handeln. Dasselbe gilt für die elektronische Belegbereitstellung ab 2028: Sie betrifft jedes System, das einen Beleg ausgibt, also auch die 2,2 Millionen bestehenden Kassen.

Der Rest

Was sich außerdem ändert

Der Papierbon fällt weg, der Beleg nicht

Zum 1. Januar 2028 ersetzt der Entwurf die papiergebundene Belegausgabepflicht durch die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg „in einem standardisierten Datenformat“, bereitzustellen „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall“. Wie, bleibt offen. Die Begründung nennt QR-Code auf dem Kassendisplay, Download-Link, NFC, E-Mail oder ein Kundenkonto.

Annehmen muss der Kunde den Beleg nicht. Einen Papierbeleg bekommt er nur noch, wenn er ihn ausdrücklich verlangt, der Anspruch aus § 368 BGB bleibt. Die bisherige Befreiungsmöglichkeit beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen steht im neuen Absatz 2 nicht mehr. Kassen mit eichpflichtiger Waagenfunktion dürfen bis Ende 2032 weiter Papier ausgeben.

Aus dieser Umstellung zieht der Entwurf seine Entlastungsrechnung: Der Wegfall des Papiers soll die Wirtschaft um rund 145 Millionen Euro im Jahr entlasten, die Kassenpflicht kostet laufend rund 30 Millionen Euro dazu. Unterm Strich stehen minus 106 Millionen Euro jährlich und einmalige Kosten von rund 98,7 Millionen Euro. Die Ersparnis kommt also vom Wegfall des Papiers, die Kassenpflicht selbst kostet Geld.

Die Kassen-Nachschau wird ausgeweitet

Bisher prüft das zuständige Finanzamt. Künftig darf jede Finanzbehörde, in deren Bezirk du eine Kasse einsetzt, eine Kassen-Nachschau durchführen. Für Betriebe mit mehreren Standorten oder mobilem Verkauf ist das die praktisch spürbarste Änderung, und sie kommt als Erstes: ab dem Quartal nach der Verkündung.

Der TSE-Wechsel wird meldepflichtig

Ab 2028 ist auch der Wechsel der TSE innerhalb eines Monats ans Finanzamt zu melden, zusätzlich zu Anschaffung und Außerbetriebnahme der Kasse. Weil ein TSE-Zertifikat in der Regel fünf Jahre gilt und eine Kasse sechs Jahre hält, wird das der häufigere Fall. Die Daten dafür soll das Kassensystem liefern.

Manipulationssoftware wird Straftat

Neu ist ein § 374a AO. Wer Manipulationsprogramme für Kassen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wer sie einsetzt, bis zu drei Jahre. Das Bewerben solcher Software ist nach der Begründung bereits ein strafbarer Versuch. Eine Steuerhinterziehung muss dafür nicht nachgewiesen werden.

Bußgelder

Wer trotz Kassenpflicht keine Kasse verwendet, riskiert ein Bußgeld bis 25.000 Euro. Neu ist außerdem ein eigener Bußgeldtatbestand, wenn ein Beleg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt wird. Bisher gab es für Verstöße gegen die Belegpflicht keine Sanktion, was der Bundesrechnungshof 2024 kritisiert hatte.

Richtigstellung

Sechs Sätze, die gerade falsch durchs Netz gehen

Für diesen Artikel habe ich beide Entwürfe gelesen und mit dem verglichen, was darüber geschrieben wird. Sechs Punkte gehen dabei regelmäßig schief, drei davon erst seit dem Kabinettsbeschluss.

„Betrifft nur das Gastgewerbe“

Der am weitesten verbreitete Irrtum, auch in Fachbeiträgen. § 146b Absatz 1 nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext. Vermutlich stammt die Verkürzung daher, dass Gastronomieverbände als Erste berichtet haben.

„Die Pflicht kommt 2027“

Das stand im Koalitionsvertrag. Beide Entwürfe nennen den 1. Januar 2028. Für den Start zählt allerdings schon der Umsatz des Jahres 2026.

„Für den Start zählt der Umsatz 2027“

Das stand im Referentenentwurf und steht noch in vielen Artikeln. Der Regierungsentwurf stellt in Artikel 101a Absatz 3 EGAO auf das Jahr 2026 ab. Wer die Grenzen 2026 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet.

„Ab 100.000 Euro Bareinnahmen“

Die 100.000 Euro sind der Gesamtumsatz, also auch Karte, Rechnung und Überweisung. Bargeld spielt erst bei der zweiten Grenze eine Rolle: Wer unter 12.000 Euro bar einnimmt, ist raus. Diese Ausnahme ist neu gegenüber dem August. Die DIHK hatte genau das kritisiert, weil Kassenbetrug nur bei Bargeld entsteht.

„Die Bonpflicht wird abgeschafft“

Halb richtig. Der Zettel fällt weg, die Pflicht bleibt und wird elektronisch. Aus der Belegausgabepflicht wird die Belegbereitstellungspflicht, mit standardisiertem Datenformat, und Verstöße dagegen werden erstmals bußgeldbewehrt.

„Das ist beschlossen“

Das Kabinett hat beschlossen, der Bundestag noch nicht. Regierungsentwurf heißt: Die Bundesregierung hat sich auf einen Text geeinigt. Jetzt folgen die Stellungnahme des Bundesrats, die Beratung im Bundestag und der zweite Durchgang im Bundesrat. Bis zur Verkündung kann sich jede Zahl in diesem Artikel noch ändern, siehe August gegen September.

Wenn dir jemand eine Kasse mit dem Argument verkaufen will, das Gesetz sei durch und du müsstest sofort handeln, stimmt beides nicht. Zeit zum Vergleichen ist da, aber nicht unbegrenzt.

Der nächste Schritt

Was du jetzt tun solltest

Das hängt davon ab, wo du gerade stehst.

Du hast schon eine elektronische Kasse

Dann ist wenig zu tun
  • Prüfen, ob eine zertifizierte TSE verbaut und die Zertifizierung gültig ist.
  • Beim Anbieter nachfragen, ob das System die elektronische Belegbereitstellung ab 2028 kann.
  • Kontrollieren, ob die Meldung des Systems ans Finanzamt erfolgt ist. Ab 2028 ist auch jeder TSE-Wechsel zu melden.

Du führst eine offene Ladenkasse

Dann geht es um dein Zeitfenster
  • Prüfen, ob dein Gesamtumsatz 2026 über 100.000 Euro liegt und ob du 12.000 Euro oder mehr in bar einnimmst. Nur beides zusammen löst die Pflicht aus.
  • Nicht bis Dezember 2027 warten. Rund 115.000 Betriebe kaufen im selben Zeitraum.
  • Vor dem Kauf klären, was du brauchst: nur Gesetzeserfüllung oder auch Warenwirtschaft.

Und in beiden Fällen: Das hier ist keine Steuerberatung. Ob dein Betrieb unter die Pflicht fällt, welche Ausnahme greift und was das für deine Buchführung heißt, gehört zu deinem Steuerberater. Dieser Artikel sagt dir nur, was im Entwurf steht, damit du die richtigen Fragen stellen kannst.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen, Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026. Daraus sämtliche Gesetzeszitate, die Bargeldgrenze, die Fristen in Artikel 101a EGAO, die Fallzahl von 114.800 Kassen, der Bestand von 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offenen Ladenkassen, die Kostenansätze sowie die Begründung zu Heilberufen, Kartenzahlungen, Belegformen und Kassen-Nachschau.
  2. Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, veröffentlicht am 7. August 2026. Zum Vergleich: Zähljahr 2027, Start am 1. April, Ende nach drei Jahren, Meldung des Überschreitens, keine Bargeldgrenze.
  3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Pläne zum Kassengesetz: Wirtschaft befürchtet neue Bürokratiewelle. Daraus die Schätzung von 3.500 bis 6.500 Euro je Kasse und die Kritik an der Umsatzgrenze.
  4. DEHOGA Berlin, Registrierkassenpflicht: Referentenentwurf liegt vor, 14. August 2026. Zum Verbändeverfahren und zur Stellungnahmefrist.
  5. top agrar, Kassenpflicht: Ministerium verschiebt Start, diese Ausnahmen sind geplant, 11. August 2026. Daraus die Angaben zum Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vom 7. August 2026: Vertrauenskassen, Marktstände, Leistungen außerhalb der Betriebsstätte und die Anrechnung ausgenommener Umsätze auf die Umsatzgrenze.
  6. IHK Köln, Bundesregierung beschließt Kassenpflicht und digitalen Bon ab 2028. Zur Einordnung des Kabinettsbeschlusses und zu den vom Ministerium genannten Beispielen für Ausnahmen.

Alle Angaben zum Inhalt des Entwurfs stammen aus dem Entwurfstext selbst, nicht aus Zusammenfassungen. Erstveröffentlichung am 25. August 2026 auf Basis des Referentenentwurfs, überarbeitet am 13. Oktober 2026 nach dem Kabinettsbeschluss. Da das Gesetzgebungsverfahren läuft, kann sich der Inhalt ändern.

Häufige Fragen zur Kassenpflicht

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?
Nach dem Regierungsentwurf ab dem 1. Januar 2028 für alle, die die Grenzen schon im Jahr 2026 überschreiten. Wer sie erstmals 2027 oder später überschreitet, ist ab dem 1. Juli des Folgejahres verpflichtet. Im Koalitionsvertrag stand 2027, im Referentenentwurf zählte noch das Umsatzjahr 2027. Beides ist überholt.
Wer ist von der Kassenpflicht betroffen?
Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichem oder gewerblichem Betrieb sowie Freiberufler, deren Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet und deren Bargeldumsatz bei mindestens 12.000 Euro liegt. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext. Die Finanzbehörden können im Einzelfall befreien, und das Ministerium darf per Rechtsverordnung Ausnahmen festlegen.
Zählt die 100.000-Euro-Grenze nur für Bargeld?
Nein. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz, also auch Kartenzahlungen, Rechnungen und Überweisungen. Bargeld entscheidet erst bei der zweiten Grenze: Wer im Kalenderjahr unter 12.000 Euro in bar einnimmt, fällt nach § 146b Absatz 1 Satz 2 nicht unter die Kassenpflicht, auch wenn der Gesamtumsatz weit über 100.000 Euro liegt.
Was zählt als Bargeld, und was muss in die Kasse?
Für die 12.000-Euro-Grenze zählt nach dem Gesetzestext der Umsatz mit Bargeld. Erfasst werden muss in der Kasse nach der Begründung aber mehr: alle Einnahmen, die nicht per Lastschrift oder Überweisung über dein Konto laufen, also auch Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte. Karte ist damit erfassungspflichtig, zählt aber nicht als Bargeld.
Brauchen Hofladen, Wochenmarkt und Marktstand eine Kasse?
Im Gesetz steht keine Ausnahme, aber eine Ermächtigung für eine Verordnung. Der Diskussionsentwurf dazu vom 7. August 2026 nennt Vertrauenskassen und mobile Verkaufseinrichtungen wie Marktstände, deren Einnahmen täglich in einem elektronischen System nacherfasst werden sollen. Beschlossen ist das nicht, das Verfahren beginnt erst nach Verkündung des Gesetzes. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für den gesamten Betrieb, ausgenommene Umsätze zählen dabei mit.
Brauchen Physiotherapeuten, Zahnärzte und Heilpraktiker eine Kasse?
Meist nicht. Der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz lässt umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen weg, die Begründung des Entwurfs nennt Heilberufe ausdrücklich. Umsatzsteuerpflichtige Selbstzahlerleistungen zählen dagegen mit. Wer damit über 100.000 Euro kommt und mindestens 12.000 Euro bar einnimmt, ist verpflichtet.
Was kostet eine Kasse mit TSE?
Der Entwurf rechnet mit 575 Euro für eine stationäre und rund 500 Euro für eine cloudbasierte Kasse, dazu 93 Euro jährlich je TSE sowie 200 bis 300 Euro laufend für Support oder Lizenz. Die DIHK hält 3.500 bis 6.500 Euro für realistisch. Beide Zahlen meinen Verschiedenes: das Ministerium die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung und Anbindung.
Fällt die Bonpflicht wirklich weg?
Nur der Papierbon. Zum 1. Januar 2028 wird die papiergebundene Belegausgabepflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt: ein elektronischer Beleg in einem standardisierten Datenformat, etwa per QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder Kundenkonto. Der Kunde muss ihn nicht annehmen und bekommt auf ausdrücklichen Wunsch weiter Papier. Kassen mit eichpflichtiger Waage dürfen bis Ende 2032 Papier ausgeben.
Was hat sich vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf geändert?
Vier Punkte. Neu ist die Ausnahme für Betriebe mit Bargeldumsatz unter 12.000 Euro. Das Zähljahr für den Start ist 2026 statt 2027. Wer die Grenzen später überschreitet, startet am 1. Juli des Folgejahres statt am 1. April. Und die Pflicht endet nach zwei Jahren unter den Grenzen statt nach drei. Die Meldung des Überschreitens innerhalb eines Monats ist entfallen.
Ist das Gesetz schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Jetzt folgen Bundesrat und Bundestag. Bis zur Verkündung können sich Fristen, Grenzen und Ausnahmen noch ändern. Wer dir eine Kasse mit dem Argument verkauft, das Gesetz sei durch, sagt nicht die Wahrheit.

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Nach der Rechnung des Ministeriums müssen rund 115.000 Betriebe eine Kasse neu anschaffen. Bei wem sie kaufen, ist noch offen.